Satzung

Der folgende Text ist ein Transkript der Satzung des TC Waldsee Forst. Bei eventuellen Abweichungen zum Inhalt des weiter unten verlinkten PDF-Dokuments hat einzig das verlinkte PDF-Dokument Gültigkeit.

 


 

Satzung

 

Stand 30.07.2021

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr


Der Tennisclub wurde am 02.09.1977 als Abteilung des FC Germania Forst gegründet und führte den Namen Tennisabteilung Rot Weiß des FC Germania 09 e.V. Forst.
Am 15.10.1982 ist auf der Hauptversammlung eine Trennung vom FC Germania beschlossen worden.

  1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Waldsee Forst e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Forst (Baden).
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Mannheim unter der Registernummer 230546 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
    a.Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    b.Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten oder Porti. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen oder auch Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festsetzen.
    c.Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

 

  1. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Tennisverbandes.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

 

 

§ 5 Mitgliedschaften

 

  1. Der Verein besteht aus:
    a.ordentlichen Mitgliedern
    b.außerordentlichen Mitgliedern
    c.Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Berücksichtigung des Lebensalters.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung durch den Vorstand, der Zahlung der Aufnahmegebühr (sofern festgesetzt) und des Mitgliedbeitrages. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    a.mit Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber über ein Jahr im Rückstand ist,
    b.die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
    c.Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
    d. sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
  4. Das Mitglied ist vor einem Ausschuss vom Vorstand anzuhören.
  5. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  6. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

 

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Haftung


Rechte der Mitglieder:

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, beratend und beschließend an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und können in die Vereinsleitung gewählt werden.
  3. Jedes Mitglied erhält eine Ausgabe der Satzung, der Datenschutzordnung und der Platz- und Spielordnung.



Pflichten der Mitglieder:

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsleitung zu beachten. Mit dem Eintritt in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, an den von den Organen des Vereins beschlossenen Arbeitsdiensten (z.B. Frühjahrsrenovierung, Einteilung zu baulichen Maßnahmen usw.) teilzunehmen oder die Ausfallentschädigung zu zahlen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  4. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.


Haftung:

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.

 

 

§ 9 Beitragsleistungen und Beitragspflichten

 

  1. Alle Mitglieder haben folgende Beträge zu leisten:
    a.Mitgliedsbeitrag
    b.Arbeitsleistungen
  2. Die Höhe dieser Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Die Höhe der Beiträge kann nach den verschiedenen Mitgliedergruppen unterschieden werden, wobei nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  5. Die Beitragsordnung bestimmt die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsbedingungen.

 

 

§ 10 Vereinsorgane

 

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a.Die Mitgliederversammlung
    b.Der Vorstand
  2. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
  3. Wiederwahl und Ämterhäufung ist jeweils möglich.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung durch den Vorstand an die Mitglieder erfolgt in Textform elektronisch oder papierhaft und durch Anzeige im amtlichen Mitteilungsblatt Forst.
  3. Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.
  5. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:
    a.Bericht des Vorstands
    b.Bericht der Kassenprüfer
    c.Bericht des Sportwarts
    d.Berichts des Jugendwarts
    e.Entlastung des Kassiers
    f.Entlastung des Vorstands
    g.Wahl der Organe
    h.Satzungsänderungen
    i.Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das laufende Jahr
    j.Behandlung der Anträge
  6. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der Mitglieder zu stellen.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  8. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform mit einer Begründung vorliegen.
  10. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
  11. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die veröffentlicht werden muss.

 

 

§ 12 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:

  1. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr
  4. Genehmigung zur Änderung der Beiträge
  5. Genehmigung zur Erhebung einer Vereinsumlage
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  7. Wahl der Kassenprüfer
  8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/ Fusion des Vereins
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorständen
  10. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
  11. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  12. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des Vorstands fallen.

 

 

§ 13 Vorstand

 

  1. Dem Vorstand gehören an:
    • Erster Vorsitzender
    • Zweiter Vorsitzender
    • Schriftführer
    • Kassier
    • Sportwart
    • Jugendwart
    • 4 Beisitzer
  2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier zusammen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit gesetzlicher Vertreter sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand des Vereins verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist.
  5. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
  6. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder und einer der beiden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig.
  7. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  9. Der Vorstand ist von der Hälfte der Beitragszahlung befreit.
  10. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  11. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    • in ungeraden Jahren
      • der erste Vorsitzende
      • der Kassier
      • der Sportwart
      • der erste und dritte Beisitzer
      • der zweite Kassenprüfer
    • in geraden Jahren
      • der zweite Vorsitzende
      • der Schriftführer
      • der Jugendwart
      • der zweite und vierte Beisitzer
      • der erste Kassenprüfer
      • der Ehrenausschuss (sofern erforderlich)

 

 

§ 14 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
  2. Aufgaben sind:
    a.Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    b.Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c.Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen
    d.Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung sowie der Haushaltsplanung
    e.Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    f.Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste
    g.Ausschluss von Mitgliedern
    h.Durchführung der Jahresterminplanung
    i.Pflicht zur Dienstaufsicht
    j.Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse
    k.Registerliche Pflichten

 

 

§ 15 Beschlüsse und Protokolle

 

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

 

§ 16 Änderungen der Satzung

 

  1. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  3. In einfachen Fällen wie redaktionellen oder rein formalen Änderungen kann der Vorstand diese bei Einstimmigkeit ohne Beschluss durch die Mitgliederversammlung beschließen. Er ist dann verpflichtet, bis spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung die Änderungen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mit zu versenden und die Änderungen auf der Versammlung zu erläutern.

 

 

§ 17 Vereinsordnungen

 

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, folgende Vereinsordnungen zu erlassen:
    a)Ehrenordnung
    b)Beitragsordnung
    c)Geschäftsordnung
    d)Platz- und Spielordnung
    e)Datenschutzordnung

 

 

§ 18 Ehrenausschuss

 

  1. Bei Verstößen gegen diese Satzung kann der Vorstand den Ehrenausschuss einberufen.
  2. Der Ehrenausschuss setzt sich zusammen aus dem 2. Vorstand, den ersten beiden Beisitzern, dem Jugendwart und zwei nicht in Mannschaften spielenden Mitgliedern.
  3. Der Ehrenausschuss kann als Bußen Verweise, Geldbußen oder den Ausschluss aus dem Verein verhängen. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 

 

§ 19 Datenschutz


Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet Daten der Mitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins benötigt werden (siehe auch § 2 Zweck des Vereins). Details gemäß der DS-GVO sind in der Datenschutzordnung festgelegt.

 

 

§ 20 Auflösung des Vereins

 

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der erste und zweite Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Forst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 21 Gültigkeit der Satzung

 

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.07.2021 in Forst beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

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